Am 12. Juni 2020 wurden teile des Konjunkturpaketes im Kabinett beschlossen. Hierzu veröffentlicht das
Bundesfinanzministerium den
[PDF] Gesetzentwurf der Bundesregierung
zum
Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise
[Link].
Was bedeutet das für Vermieter?
Gewerbemietverträge rechtzeitig ändern
Wird in Gewerbemietverträgen die Mehrwertsteuer ausgewiesen, müssen diese Dauerschuldmietverhältnisse vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 geändert werden.
Das bayerische Finanzministerium hat auf Nachfrage empfohlen, dies bereits jetzt schon schriftlich zu vereinbaren, weil davon ausgegangen werden kann, dass dieses Gesetz Ende Juni durch den Bundesrat geht und damit rechtskräftig wird. In dem Anschreiben an die Mieter sollte auf die noch ausstehende Wirksamkeit hingewiesen werden.
In dem Schreiben sollte die Veränderung von Juli bis Dezember mit dem Hinweis verfasst werden, dass ab 01. Januar 2021 wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 % gilt. Sollte diese Maßnahme dann allerdings verlängert werden, ist ein weiteres Schreiben nötig.
Energieversorgungsunternehmen
Die Kosten für die Trinkwasserversorung sind ebenfalls von der Senkung der Mehrwertsteuer von 7% auf 5% für diesen Zeitraum betroffen.
Wie von den Städtischen Werken Lauf zu erfahren war, wird es zu keiner Zählerablesung kommen. Die Verbrauchswerte werden gemittelt und entsprechend berechnet.
Das gleiche Verfahren ist für Strom und Gas geplant.
Dienstleistungsverträge
Dienstleistungsrechnungen die im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2020 erbracht werden, dürfen nur mit dem für diesen Zeitraum reduzierten Mehrwertsteuersatz berechnet werden. Denken Sie bitte daran, Daueraufträge z.B für Hausmeisterdienstleistungen rechtzeitig zu reduzieren und ab Januar 2020 wieder auf den alten Betrag anzupassen.
Versicherungsbeiträge
Versicherungsbeiträge beinhalten derzeit 19 % Versicherungssteuer und sind von der Mehrwertsteuersenkung nicht betroffen.
Roland Kraft
12.06.2020
Infoblatt von Haus & Grund Bayern
Corona Krise: Fragen und Antworten
Das am 27. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrechtsverfahrensrecht
betrifft auch Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien.
die Pflicht zur Zahlung der Miete bleibt ausdrücklich unverändert fortbestehen.
Der Vermieter kann ein Miet- oder
Pachtverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen,
dass ein Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis 30.
Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht bezahlt.
Der Mieter ist nur dann berechtigt
in diesem Zeitraum die Miete nicht zu bezahlen, wenn
dies auf Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und
er dies glaubhaft machen kann.
Sonstige Kündigungsrechte bleiben
davon unberührt.
Dem Mieter wird ein Zeitraum bis
zum 30. Juni 2022 eingeräumt, die rückständige Miete zu
bezahlen. Erfolgt dies nicht, kann den Mieter gekündigt
werden.
Der Vermieter ist berechtigt
Verzugszinsen zu berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen
beträgt bei Wohnimmobilien derzeit 4,12 % p.a., bei
Gewerbeimmobilien derzeit 8,12 % p.a.
Die Kündigungsbeschränkung aufgrund
von Zahlungsrückständen kann von der Bundesregierung
ohne Zustimmung des Bundesrates bis zum 30. September
2020 verlängern, wenn zu erwarten ist das die
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiterhin das soziale
Leben die wirtschaftliche Tätigkeit oder die
Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigen.
Mit Zustimmung des Bundestages aber ohne Zustimmung des Bundesrates ist die Bundesregierung ermächtigt, die genannten Fristen auch über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie weiterhin bestehen.
Was ist zu beachten?
Im Gegensatz zu manchen Großkonzernen (wie
zum Beispiel Adidas), gehen wir davon aus, dass Mieter von
Gewerbe- und Wohnimmobilien die gesetzliche Möglichkeit nur bei
zwingend wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen.
Hier sollte, auch im Hinblick auf das
Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, von beiden
Seiten mit offenen Karten gespielt werden. Die wirtschaftliche
Situation des Mieters sollte nachvollziehbar dargelegt werden
können. Ebenso sollte auch die wirtschaftliche Situation des
Vermieters seitens des Mieters gesehen werden.
Bei Wohnraummietverhältnissen besteht die
Möglichkeit des Antrages auf Wohngeld. Vermieter sollten auf
diese Möglichkeit hinweisen, wenn der Mieter diese Möglichkeit
noch nicht in Betracht gezogen hat.
Mietreduzierungen bei Gewerbemietverträgen bedürfen immer der
Schriftform!
Weitere Informationen:
Bundesgesetzblatt vom 27. März 2020 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrech
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: Fragen und Anworten zum Schutz der Mietereinnen und Mieter in Zeiten der COVID-19-Pandemie
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: Fragan und Anworten zu Änderungen des WEG in der Corona-Krise
Zusammenfassung der Corona-Fällte in Deutschland, Bayern und dem Landkreis Nürnberger Land
Millionen Vermieterexistenzen sind gefährdet - Haus & Grund fordert Rettungsschirm für private Vermieter
Millionen vermietender Privathaushalte drohen langfristig den Sozialstaat zusätzlich zu belasten, wenn die Politik jetzt nicht zügig Rettungsmaßnahmen einleitet. Davor warnte heute der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Von den 3,9 Millionen privaten Kleinvermietern sind knapp 40 Prozent Rentner. Die sind auf die Mieten angewiesen, um leben zu können“, betonte Verbandspräsident Warnecke. Ein Mietenmoratorium ohne Absicherung durch einen Fonds sei sozialpolitisches Harakiri. Er wies darauf hin, dass viele vermietende Rentner keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenkasse hätten, weil sie freiberuflich tätig gewesen seien. Ähnlich ergehe es aktiven Handwerkern, Selbständigen und Gastronomen, denen in der Corona-Krise die berufliche Existenz wegbreche und die auf die Mieteinnahmen aus ihren ein bis zwei Mietwohnungen nun noch dringender angewiesen seien.
Warnecke verwies auf den Fall Adidas. Der Konzern hatte angekündigt, für seine Läden keine Miete mehr zu zahlen. „Derartiges Gebaren darf keine Schule machen. Dann ist der Immobilienmarkt am Ende. Ich rate jedem Mieter und jedem Vermieter dringend, miteinander das Gespräch zu suchen und einvernehmliche Lösungen zu suchen. Jedes Mietverhältnis muss individuell betrachtet werden“, sagte Warnecke.
Fakten über private Vermieter: 66 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland werden von insgesamt 3,9 Millionen privaten Kleinvermietern angeboten. Sie stammen aus allen sozialen Schichten. 39 Prozent sind Rentnerhaushalte, die dringend auf Mieteinnahmen angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. 14 Prozent der privaten Vermieter sind Freiberufler, die häufig durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten. Und 22 Prozent der privaten Vermieter haben ein durchschnittliches Nettohaushaltseinkommen, das unterhalb des Medians der Bevölkerung liegt.
Roland Kraft
27.03.2020
Finanzmarktpolitik zwingt zu unpopulärer Entscheidung
Unsere uneingeschränkte Empfehlung für Kautionsanlagen den professionelle
Kautionsservice der Hausbank in München zu nutzen, muss leider revidiert werden.
Grund ist die aktuelle Entscheidung der Hausbank München für jedes Kautionskonto eine jährliche Gebühr zu erheben.
Online geführte Konten sind ab sechs Konten erheblich günstiger.
Da es hierfür Staffelpreise gibt, setzten Sie sich bitte selbst mit der Bank in Verbindung.
Bis zu 20,- € pro Konto und Jahr
Diese Gebühr wird nicht den jeweils geleisteten Kautionen belastet, sondern von einem Verrechnungskonto eingezogen, dass der Bank im Laufe des Jahres gesondert mitzuteilen ist. Hier können für fünf Kautionskonten 100,- € pro Jahr entstehen.
Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten für die Mietkautionskonten, kann die Anlage bei der Hausbank in München nur empfohlen werden, wenn die Bereitschaft besteht, für die nach wie vor professionelle Abwicklung und Anlage der Mietkautionen, Jahr für Jahr entsprechend viel Geld auszugeben.
Aufgrund dieser Vertragsänderungen haben alle Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Doch wohin mit den Kautionen? Eine Kautionsanlage muss den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Dies wird in § 551 BGB geregelt. Demnach muss in jedem Fall eine Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen und die Erträge stehen dem Mieter zu.
Derzeit von Erträgen zu sprechen, bedarf hier keinem Kommentar. Aber wenn die Erträge dem Mieter zustehen, wer trägt dann die Kosten für das gesetzteskonforme Mietkautionskonto?
Wer trägt die Kosten und was ist wirtschaftlich?
Die Kosten der Kontoauflösung hatte bisher bereits der Mieter zu tragen. Juristische Fachkommentare gehen davon aus, dass auch die Kosten der Kontoführung für die gesetzlich vorgeschriebene Anlage der Kaution der Mieter trägt. Der Vermieter wiederum ist gehalten, nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip zu arbeiten. Ein entsprechendes Urteil hierzu steht noch aus.
Eine Alternative kann derzeit noch das
Vermieterpaket der Deutschen Kreditbank darstellen. Wie lange dieses Angebot kostenfrei bleibt,
kann leider niemand mit Sicherheit sagen.
Mit Beginn des Jahres 2020 hat die Bank die Verzinsung für die Rücklagenkonten von 0,05 % auf 0,00 % gesenkt. Die Kontoführung der Miet-, Rücklagen- und Kautionskonten ist nach wie vor
kostenfrei. Konten können online eröffnet werden. Zum Schließen eines Kontos ist allerdings ein Formular auszufüllen und einzusenden.
Roland Kraft
27.01.2020
BR – Aktion Wem gehört die Stadt?
Der Bayerische Rundfunk ruft Mieter in den Städten Augsburg, München und Würzburg derzeit dazu auf, die Daten des Vermieters mitzuteilen und zum Beweis ein Foto oder anderes Dokument zu übersenden. Diese Daten werden dem Unternehmen CORRECTIV in Essen zur Verfügung gestellt.
Diese gemeinnützige Gesellschaft erhebt diese Daten in derzeit neun Städten in Deutschland und arbeitet hierfür mit Presse oder Medien vor Ort zusammen – in Bayern ist es der Bayerische Rundfunk.
Datenschutz gilt nur für Mieter?
Seit dem Jahr 2018 rückte der Datenschutz in den Fokus und Vermieter dürfen sich intensiv mit der Einhaltung der DSGVO beschäftigen. Die Weitergabe von Daten muss eine rechtliche Grundlage haben oder der Mieter muss zustimmen.
Wie passt der Aufruf des Bayerischen Rundfunks zum Recht der Vermieter auf Datenschutz? Sind Vermieter hier anders zu bewerten? Solange es sich um einen privaten Vermieter handelt, darf hier kein Unterschied gemacht werden und diese Daten dürfen nicht ohne Zustimmung der Privatperson erhoben werden.
Wenn es eine Rechtsgrundlage gibt, warum nicht die Daten bei den Kommunen abfragen?
Sollte eine Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung bestehen, wäre es doch viel einfacher, diese bei den Kommunen zu beantragen. Diese sehen scheinbar keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten. Also soll der Bürger die Informationen liefern.
Die journalistische Datenkrake?
Daten sind heute eine wertvolle Geschäftsressource. Wer viele Daten hat, hat viel Macht. Das kennt jeder schon von Facebook usw. Wenn jetzt dazu aufgerufen wird, mithilfe der lokalen Medien, private Daten von Vermietern aus neun Städten bei einem Unternehmen zu sammeln, sollten dem ein Riegel vorgeschoben werden.
Eine ordentliche Vorausrecherche hätte auch zu dem Schluss kommen können, dass die gesamte Aktion fragwürdig ist. Mann hätte darauf
kommen können, dass ein Vermieter im Mietvertrag nicht unbedingt auch der Eigentümer sein muss.
Während kleine Vermieter ihre privaten Daten in den Mietverträgen angeben, werden die gesuchten Großinvestoren Strategien haben, um ihre Beteiligung zu verschleiern.
Der populistische Aufruf zur Bürgerbefragung hat den falschen Ansatz. Um Unternehmen oder Investmentgesellschaften als preistreibende Vermieter zu identifizieren, sollte auch genau danach gefragt werden.
Was ist zu tun?
Die meisten Vermieter in unserem Vereinsgebiet sind nicht betroffen. Wer Wohnungen in München, Augsburg oder
Würzburg vermietet, sollte sich an unsere Geschäftsstelle wenden.
Wer darüber hinaus auch noch verärgert ist, kann sich beim Datenschutzbeauftragten in Bayern und dem Bayerischen Rundfunk beschweren.
Auch kann eine Anfrage beim Bayerischen Rundfunk gestellt werden, welche Daten über die eigene Person gespeichert sind. Auch wenn dies keine sind,
Arbeit macht es BR trotzdem.
Roland Kraft
30.01.2020
am 20. Dezember 2019 verstarb unser Ehrenmitglied Hans Heller im Alter von 89 Jahren
Klimaschutz versus bezahlbarer Wohnraum
Klimawandel, Fridays for Future, CO2-Bepreisung. Die aktuellen Diskussionen in Politik und Gesellschaft zeigen es deutlich: Klimaschutz wird immer wichtiger. Auch RA Lothar Schmauß, Vorstand von Haus & Grund Lauf a.d. Pegnitz, betont: „Klimaschutz ist für uns und die zukünftigen Generationen wichtig“, mahnt aber gleichzeitig: „Klimaschutz mit Hau-Drauf-Methoden durchzusetzen verschlechtert die Situation auf dem Wohnungsmarkt. Gebot der Stunde sollte daher Klimaschutz mit Augenmaß sein.“
Gemeint ist vor allem die richtige Abwägung zwischen den großen Zielen dieser Zeit: Dem Klimaschutz auf der einen Seite und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum
auf der anderen Seite.
Immer höhere Anforderungen an Bestands- und Neuimmobilien verteuern die Baukosten, die sich ohnehin bereits auf einem Allzeit-Hoch befinden, nur noch mehr.
„Höhere Baukosten bedeuten höhere Mieten. Anders ist die Immobilie durch private Vermieter nicht mehr zu bewirtschaften“, erklärt RA Lothar Schmauß.
Es zeigt sich also, dass Klimaschutz auf Teufel komm raus und die Schaffung von bezahlbarem Wohnen nicht zusammenpassen. „Die Politik muss sich daher im Klaren darüber werden, welche Ziele vorrangig verfolgt werden sollen. Klimaschutz um jeden Preis oder bezahlbares Wohnen. Beides zusammen funktioniert nicht“, fordert RA Lothar Schmauß.
Haus & Grund Lauf a.d. Pegnitz steht daher für angemessene Modernisierungen im Bereich des Klimaschutzes, die die Standards Schritt für Schritt und nicht von jetzt auf gleich verbessern.
Damit ist gesichert, dass private Vermieter weiterhin Wohnungen zu günstigeren Preisen anbieten können, ohne durch enorme Modernisierungskosten zum Verkauf an Wohnunternehmen gezwungen zu werden, die die Kosten für den Klimaschutz nur im Gegenzug mit steigenden Mieten tragen wollen werden.
Erben und Vererben
Vortrag von RA Schmauß am 24.10.2019 in Neunkirchen am Sand
In Deutschland wird jährlich eine Vermögensmasse von rund 400 Milliarden EURO vererbt. Dass dies nicht ohne Vorgaben des Gesetzgebers, ohne individuelle private Regelungen und ohne rechtliche Auseinandersetzungen vonstatten gehen kann, erläuterte der Vorsitzende von Haus und Grund, Lauf, Rechtsanwalt Lothar Schmauß. Auf Einladung des CSU-Ortsverbandes Neunkirchen am Sand gab er einen Kurzüberblick über das Thema „Erben und Vererben“. Die „Linde“ in Kersbach war voll besetzt. Das hohe Interesse der Besucher zeigte sich auch in vielen Fragen, die jeweils auf der Stelle beantwortet werden konnten.
Der Referent erklärte das Prinzip der Universalerbfolge und die Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft speziell im Falle des Überwiegens von Verbindlichkeiten. Die Fragenkreise „Digitaler Nachlass“ und „Auslandsimmobilien“ wurden angesprochen.
RA Schmauß stellte das System der gesetzlichen Erbfolge dar. „Ich will nicht als Ehestifter auftreten“ beteuerte er, „aber nichteheliche Lebensgefährten haben im Erbrecht eine äußerst schwache Stellung“. Nicht nur in diesem Bereich sei es sinnvoll, ein Testament oder einen Erbvertrag, der immer notariell beurkundet werden müsse, zu errichten. Es ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um die gesetzliche Erbfolge, die sehr oft nicht den Wünschen der Beteiligten entspricht, auszuschließen. Diese Testierfreiheit hat aber ihre Schranke im Pflichtteilsrecht, welches einen Rettungsanker für Ehegatten und Kinder bzw. Kindeskinder darstellt. Versuche, dieses Pflichtteilsrecht auszuhöhlen, stehen vielfältige Gegenmaßnahmen gegenüber, insbesondere im Wege der Pflichtteilsergänzung.
Der Referent behandelte verschiedene Arten von Testamenten und die jeweils notwendige Form. Auch die Frage einer sinnvollen Verwahrung wurde angesprochen. Die Testierfähigkeit ist oft problematisch, gerade bei Versuchen am Kranken- oder gar Sterbebett. Hier gibt es immer wieder Anfechtungen von Letztwilligen Verfügungen, auch was Erbverträge betrifft, zu welchen volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist.
Was Vermögensübertragung zu Lebzeiten betrifft, gab RA Schmauß den alten Spruch zu bedenken: „Zieh dich nicht aus,
bevor du dich ins Bett legst.“ Er nannte aber viele und gute Gründe zu einer solchen Regelung. Es gibt gerade bei größeren Vermögen handfeste erbschaftssteuerliche
Vorteile. Oft wird damit auch eine familiäre Befriedung erreicht. Sinnvoll ist eine entsprechende Lösung vor allem, wenn Betriebe übergeben werden sollen.
Eine erhebliche Rolle spielt auch die Sicherung des Übergebers im Alter.
Aus vielfältigen Erfahrungen heraus empfahl Schmauß in Erbschaftsangelegenheiten
generell juristische und steuerliche Begleitung, wobei weder juristische noch
steuerliche Erwägungen allein entscheidend sein sollten. „Vermeiden Sie es
tunlichst, zuviel in die Zukunft der Nachkommen hinein zu regulieren“ schloss
er und ergänzte nachdenklich: „Das Wichtigste, was man vererben kann, ist sowieso
in keinem Gesetz geregelt.“
Unter großem Beifall bedankte sich der Ortsvorsitzende Jens Fankhänel beim Referenten für den sehr gelungenen Informationsabend.
Neues Jahr, Neue Regelungen: Mietrechtsanpassungsgesetz in Kraft
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 29.11.2018 das umstrittene Mietrechtsanpassungsgesetz
(MietAnpG) beschlossen. Dieses ist nun auch zum 01.01.2019 in Kraft getreten und bringt mit der Verschärfung der Mietpreisbremse wenig Gutes für private Vermieter.
Haus & Grund begrüßt vereinfachtes Verfahren bei der Modernisierungsumlage
Durch die Verschärfung der Mietpreisbremse bringt das umstrittene Mietrechtsanpassungsgesetz, das zum 1. Januar 2018 in Kraft treten soll, nicht viel Gutes. Eine Ausnahme bildet jedoch das vereinfachte Verfahren der Modernisierungsumlage.
Vermieter können bei bestimmten Modernisierungen Mieter in einem gewissen Umfang an den Modernisierungskosten beteiligen.
Bislang muss der Vermieter, wenn er eine Modernisierung durchführt, den in den Modernisierungskosten enthaltenen Reparaturaufwand berechnen oder schätzen, da diese Kosten nicht im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter umlegbar sind. Aufgrund dieser komplizierten Berechnung schreckten viele private Vermieter vor solchen Maßnahmen zurück. Das neue vereinfachte Verfahren soll den Vermietern die Umlage nun leichter machen. Übersteigen die Modernisierungskosten den Betrag von 10.000 Euro nicht, kann der Vermieter pauschal 30 Prozent der Kosten als Reparaturaufwand abziehen. Den Rest kann er dann mit dem, ebenfalls durch das MietAnpG gesenkten Umlagesatz von nunmehr acht Prozent, auf den Mieter umlegen. „Wir sind froh darüber, dass der Gesetzgeber in dieser Angelegenheit unserem Vorschlag gefolgt ist. Durch diese Änderung wird endlich auch der private Vermieter erhört und ihm zumindest die Berechnung der auf die Mieter umlegbaren Kosten erleichtert“, freut sich RA Lothar Schmauß, Vorstand von Haus & Grund Lauf a.d. Pegnitz und Umgebung.
Haus & Grund warnt vor irreparablen Schäden für den Wohnungsmarkt mehr...
zur Zusammenfassung des Gutachtens mehr...
zum vollständigen Gutachten mehr...
Am Dienstag, 14. Mai 2013, wurde die Aufhebung der 2010 beschlossenen Straßenausbaubeitragssatzung vom Bausausschuss einstimmig empfohlen. Der Stadtrat folgte dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 16.Mai.
Bereits bezahlte Gebühren werden erstattet.
Diese Entscheidungen werden von Haus & Grund Lauf und Umgebung begrüßt.