Wichtige Information für Vermieter mit Objekten im Großraum Nürnberg
Seit 01.01.2022 gilt in Bayern eine „neue“ Mieterschutzverordnung. Die bisher geltende Mieterschutzverordnung betraf bereits u.a. die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen
sowie aus dem Landkreis Nürnberger Land die Gemeinden Schwaig und Feucht.
Neu hinzugekommen sind nunmehr die Städte Altdorf, Lauf sowie Röthenbach.
Im Landkreis Erlangen-Höchstadt betrifft dies Bubenreuth, Eckental und Uttenreuth. Für die genannten Städte und Gemeinden gelten folgende Regelungen:
Mietpreisbremse:
Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gelten z.B. bei Wohnungen,
die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Auch können ggf. zeitnah durchgeführte Modernisierungen bzw. die zuletzt gezahlte Miete, soweit sie bereits höher
ist als die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %, Berücksichtigung finden.
Abgesenkte Kappungsgrenze:
Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen 3 Jahren um nicht mehr als 15 % (statt 20 % wie bisher)
und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden.
Kündigungssperrfrist:
Die Frist der Kündigungsbeschränkung bei dem Erwerb einer vermieteten Wohnung, die nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum
umgewandelt wurde, erhöht sich von 3 Jahren auf 10 Jahre. Der Erwerber kann sich danach erst nach 10 Jahren auf eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung berufen.
Rechtsanwalt Ulrich Weber
für Haus & Grund Lauf a.d. Pegnitz u. Umgebung
Erstmals geben der Verband der Immobilienverwalter Deutschland und Haus & Grund Deutschland gemeinsam einen Mustervertrag
für die Wohnungseigentumsverwaltung heraus.
Download des Mustervertrages
Download der Ausfüllhinweise zum Mustervertrages
Rauchwarnmelder können Leben retten! Aus diesem Grund hat sich der bayerische Gesetzgeber entschlossen, eine Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen einzuführen.
Schlaf- und Kinderzimmern sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, müssen mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden.
Für Neubauten ist diese Regelung zu beachten, sofern mit ihrer Errichtung nach dem 1. Januar 2013 begonnen wurde. Für Bestandsgebäude gilt eine Nachrüstfrist
bis zum 31. Dezember 2017. Die Pflicht zur Sicherung der Betriebsbereitschaft obliegt nach bayerischem Landesrecht dem Nutzer der Wohnung, das heißt den
jeweiligen Bewohnern – den Mietern.
Wollen Sie mehr wissen? Weitere Informationen von Haus & Bayern
Infoblatt Rauchwarnmelerpflicht in Bayern sowie
Hinweise an den Mieter zum ordentlichen Betrieb von Rauchwarnmeldern
Informationen zur Montage eines Rauchwarnmelders
Quelle: Haus & Grund Bayern
Am 1. November 2015 wird die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung des Mieters bei der zuständigen Meldebehörde wieder eingeführt.
Dies hat zur Folge, dass Vermieter ihren Mietern den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen bestätigen müssen.
Die Mieter müssen die Bestätigung dann vorlegen, wenn sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Die Vermieter müssen die Anmeldung bei der Meldebehörde also nicht selbst vornehmen.
Die Mitwirkungspflicht richtet sich gegen Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität.
Die Wohnungsgeberbestätigung war bereits bis 2002 erforderlich, bevor sie abgeschafft wurde.
Die Bestätigung des Vermieters muss Namen und Anschrift des Vermieters, das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie die Namen
der meldepflichtigen Personen enthalten. Die Behörde soll zudem von dem Eigentümer der Wohnung und ggf. auch von dem Vermieter Auskunft verlangen können über
Personen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Dem Vermieter steht ab dem 1. November 2015 im Gegenzug das Recht zu, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- bzw. Abmeldung des Mieters zu
überzeugen. Zudem muss die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung und ggf. auch dem Vermieter jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in
seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift
anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Download Wohnungsgeberbestätigung-Vordruck
Ob Sparkasse oder Raiffeisenbank, die beiden großen Banken in Lauf machen es Vermietern bei der Kautionsanlage nicht
gerade leicht.
Entweder werden hohe Gebühren für ein Kautionssparbuch fällig oder es werden anstatt einem Sparbuch, Kautionsversicherungen oder
andere Produkte angeboten.
Vermeiter müssen bei der Kautionsanlage gesetzliche Vorgaben beachten. Wenn Ihre Hausbank hier keine zufriedenstellende Lösung anbietet, finden
Sie einen professionellen Partner für die Anlage und Abwicklung der Meiterkautionen in der
Hausbank München.
Quelle: Haus & Grund Bayern
Am 1. Januar 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz und eine neue Mess- und Eichverordnung in Kraft getreten. Von der Neuregelung sind alle
Messgeräte betroffen, die der Erfassung des Verbrauchs von Wasser und Wärme (in einigen Fällen auch von Gas und Strom) zu Abrechnungszwecken gegenüber den
Mietern dienen. Neue und erneuerte Messgeräte müssen zukünftig vom Vermieter spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde gemeldet
werden.
Bei der Meldung sind die Geräteart (z.B. Wasserzähler oder Wärmemengenzähler), der Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift
des Verwenders anzugeben. Für die Messgeräte in Wohnungseigentümergemeinschaften, die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die
Wohnungseigentümergemeinschaft als Verwender. Wurde ein Messgerät bei einem Messdienstleister angemietet, so ist dieser als Verwender zur Anzeige
verpflichtet. Die Anzeige neuer Messgeräte kann über die zentrale Meldeplattform unter
www.eichamt.de erfolgen. Hier finden Sie auch weitere Informationen und PDFs.
Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro
geahndet werden kann. Es empfiehlt sich, wenn für die Erfassung der Verbräuche bereits ein Messdienstleister beauftragt wurde, diesen auch mit dem Umgang der
neuen gesetzlichen Regelungen zu beauftragen. Dadurch kann verhindert werden, dass dem Vermieter bei Nichtbeachtung der Anzeigepflicht ein Bußgeld droht.
Die bayerische Landesregierung hat die zweite Verordnung zur Senkung
der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen beschlossen. Demnach sind
in München seit Mitte Mai 2013 und ab 01. August 2013 in
weiteren 89 Städten und Gemeinden, Mieterhöhungen auf maximal 15
Prozent innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
In Mittelfranken
gilt dies für die drei Städte
Nürnberg, Fürth und
Erlangen.
Für Lauf gilt weiterhin die Kappungsgrenze
von 20 Prozent.
Energieausweis
Am 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Mit ihr gelten neue Regeln für Energieausweise. Dies haben wir zum Anlass genommen, Ihnen alle Fragen rund um den Energieausweis übersichtlich zusammenzustellen.
Weiter zu Haus & Grund Bayern "im Fokus - Energieausweis
Eine Übergabeprotokoll für den Energieausweis können Sie
hier als PDF (auch am PC ausfüllbar) herunterladen.
Seit 01. November 2011 gilt eine neue Trinkwasserverordnung.
Vermieter müssen zentrale Anlagen zur Warmwasserbereitung in Mehrfamilienhäusern jährlich überprüfen.
Die Kosten von ca. 200,00 € sind als Betriebskosten umlegbar.
Infoblatt von Haus & Grund - Deutschland
Die Analysewerte des Trinkwassers in Lauf a.d. Pegnitz (Stand 10.02.2017) liegen zwischen 2,16 und 2,4 mmol Calciumcarbonat je Liter (bzw. 12,1 und 13,5 °dH*),
was dem
Härtebereich "mittel" entspricht.
Zur Homepage der Städtischen Werke Lauf a.d.Pegnitz
Neuregelung seit 01. Januar 2012 für die Vermietung an Angehörige bei vollem Werbungskostenansatz.
06. Dezember 2012
Bis zum 31.12.2011 wird die vergünstigte Vermietung an Angehörige bei dem Werbungskostenabzug nur dann voll anerkannt, wenn die Miete mindestens 75 % bzw.
bei positiver Überschussprognose, mindestens 56 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betrug.
Die Grenze wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab dem 01.01.2012 auf einheitlich 66 % festgelegt und es kommt nicht mehr auf die
positive Überschussprognose an.
Wenn zwischen Vermieter und Angehörigen ein Mietvertrag besteht, dessen Miethöhe zwischen 56 % und 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, sollte dieser
Mietvertrag angepasst werden, damit die Werbungskosten ungekürzt angesetzt werden können.
Liegt die vereinbarte Miete unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, wird die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt.
In Höhe des unentgeltlichen Teils werden die Werbungskosten nicht anerkannt.
Autor: Roland Kraft
BHG-Urteile zu den Themen Betriebskosten, Mieterhöhung, Mietverhältnis und Schönheitsreparaturen