Betriebskostenabrechnung: Ansatz von Sach- und Arbeitsleistung des Vermieters
Wenn der Vermieter selbst Arbeiten an dem Mietobjekt ausführt, darf er diese im Rahmen der Betriebskosten abrechnen
und wenn ja in welcher Höhe?
Die Kosten dürfen, laut dem Urteil vom 14.11.2012, abgerechnet
werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV dürfen Kosten für Leistungen, die der
Vermieter erbracht hat, nach den fiktiven Kosten abgerechnet werde,
die bei der Durchführung der Arbeiten durch einen Dritten entstanden
wären.
Voraussetzung ist natürlich, dass es sich um Kosten
handelt, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abgerechnet
werden können.
Tipp: Zur Sicherheit sollten bei
umfangreicheren Maßnahmen entsprechende Kostenvoranschläge eingeholt
werden. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung können diese Kosten
ohne die Umsatzsteuer angesetzt werden.
Download BGH-Urteil BGH VIII ZR 41/1
Weitere Informationen zum Urteil bei www.dejure.org